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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04   

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https://dejure.org/2005,17018
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04 (https://dejure.org/2005,17018)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 L 27/04 (https://dejure.org/2005,17018)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. August 2005 - 3 L 27/04 (https://dejure.org/2005,17018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bebauungsplanfestsetzung, Handelseinrichtungen seien ausnahmsweise im Baugebiet zulässig; Fläche von 55000 qm im Stadtgebiet ist Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit; Indiziell trennende Wirkung von Straßen; Nichtberücksichtigung des eventuell prägenden Maßes der Umgebungsbebauung bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs einer sehr großen unbebauten Fläche; Berufung im ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4

Kurzfassungen/Presse

  • ssl-id.de PDF, S. 241 (Leitsatz)

    Außenbereich im Stadtgebiet

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung besteht (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 [26]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Die Vorschrift ermöglicht den Ausschluss auch einzelner der in den Baugebieten allgemein zulässigen, in der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO unter einer Nummer zusammengefassten Nutzungen, ohne dass zugleich auch die anderen in derselben Nummer der Baugebietsvorschrift erfassten Nutzungen ausgeschlossen werden müssen (BVerwG B. v. 22.05.1987 - 4 N 4/86, BVerwGE 77, 308 [ 313 f.]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Es lässt sich weder aus den besonderen örtlichen Verhältnissen noch abstrakt erkennen, was unter einer "Handelseinrichtung für die Versorgung des jeweiligen Baugebiets" zu verstehen ist (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/86, BVerwGE 77, 317).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Die planende Gemeinde muss darlegen, warum Betriebe generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagetyp entsprechen (BVerwG B. v. 8.11.2004 - 4 BN 39/04, NVwZ 2005, 513= ZfBR 2005, 185= BauR 2005, 16).
  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Einzelhandel ist eine solche Art der Nutzung, die durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO aus städtebaulichen Gründen in einem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden kann (BVerwG B. v 03.05.1993 - BVerwG 4 NB 13/93, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot, Satzung; Hauptsatzung; Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04
    Der mögliche Mangel einer Bekanntmachung auf der Grundlage einer unwirksamen Bekanntmachungsbestimmung der Hauptsatzung 1991 ist durch die Neubekanntmachung im Jahr 2000 auf der Grundlage einer wirksamen Bekanntmachungsbestimmung der damals geltenden Hauptsatzung (vgl. OVG Greifswald B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05, juris) geheilt worden.
  • VGH Bayern, 02.05.2022 - 1 ZB 20.596

    Baugenehmigung für Wohnhaus - Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Beruht das angegriffene Urteil auf einer sogenannten Alternativbegründung, d.h. hat das Verwaltungsgericht es offengelassen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Gründen die Entscheidung trägt, genügt es, wenn der Zulassungsantrag hinsichtlich einer Alternative einen Zulassungsgrund darlegt (BVerwG, B.v. 26.5.1993 - 4 NB 3.93 - NVwZ 1994, 269; BayVGH, B.v. 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 - NVwZ-RR 2004, 391; OVG MV, B.v. 17.8.2005 - 3 L 27/04 - juris Rn. 5).
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